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Grundsätzlich werden die nachfolgend beschriebenen Leistungen der Pflegeversicherung für die Pflegegrade 2 bis 5 gewährt.
Eine Sonderstellung nimmt der Pflegegrad 1 ein. Bei diesem Personenkreis sind die Beeinträchtigungen von geringem Ausmaß und liegen vorrangig im somatischen Bereich. Deshalb stehen Beratungs- und Schulungsangebote sowie kleine Teilhilfen im Vordergrund.
Pflegebedürftige, die in ihrem eigenen oder in einem fremden Haushalt gepflegt werden, erhalten körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen, sowie hauswirtschaftliche Versorgung als Pflegesachleistung. Sie werden z. B. durch Pflegekräfte der Ökumenischen Sozialstation erbracht.
Pflegegrad 2 | 689 € |
Pflegegrad 3 | 1298 € |
Pflegegrad 4 | 1612 € |
Pflegegrad 5 | 1995 € |
Anstelle der häuslichen Pflege durch die Sozialstation kann auch Pflegegeld beantragt werden. Dies setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson selbst sicherstellt. Pflegeperson in diesem Sinne ist, wer nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegt.
Pflegegrad 2 | 225€ |
Pflegegrad 3 | 430€ |
Pflegegrad 4 | 685€ |
Pflegegeldbezieher sind verpflichtet, einen Beratungsbesuch durch einen ambulanten Pflegedienst, z. B. der Ökumenischen Sozialstation, abzurufen. In den Pflegegraden 2 und 3 mindestens einmal halbjährlich, in den Pflegegraden 4 und 5 mindestens einmal vierteljährlich. Auf Wunsch können, im Pflegegrad 1, einmal im Halbjahr ein freiwilliger Beratungsbesuch beantragt werden. Der Beratungsbesuch dient der Sicherung der Qualität in der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen Hilfestellung und Beratung der Pflegeperson. Die Kosten eines Beratungsbesuchs werden von der zuständigen Pflegekasse getragen.
Der Pflegebedürftige kann die Leistungen nach seinen persönlichen Bedürfnissen kombinieren. Es können z.B. 40% Pflegegeld und 60% Sachleistungen gewählt werden. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis Geld- und Sachleistungen in Anspruch genommen werden, ist der Pflegebedürftige in der Regel 6 Monate lang gebunden. Sollte sich der Pflegegrad ändern, ist ein Wechsel auch innerhalb dieser Zeit möglich.