Verhinderungspflege

Ist eine Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Verhinderungspflege. Wird die Pflege durch Pflegepersonen sichergestellt, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und mit ihm nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, stehen hierfür die nachfolgend genannten Beträge zur Verfügung.

  • Kosten bis zu 1.612 Euro werden von der Pflegekasse übernommen
  • Die Verhinderungspflege kann 42 Tage pro Jahr beansprucht werden
  • Man kann die Kosten rückwirkend erstattet bekommen
  • Das Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege zur Hälfte weiter bezahlt
  • Man benötigt mind. Pflegegrad 2, um Anspruch auf Verhinderungspflege zu haben

Diese Leistungsbeträge können auch für Tages- und Nachtpflege sowie für Kurzzeitpflege genutzt werden. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen bis zum zweiten Grade verwandt sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Anwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegelds nicht übersteigen.

Wir beraten Sie gerne – rufen Sie uns an:

Claudia Wittich(Weilheim) – Telefon: 0881 / 92 79 799

Jutta Waldmann (Habach) – Telefon: 08847 / 69 99 746

Astrid Graf(Schongau) – Telefon: 08861 / 24 040

Kathrin Gutmann (FUD) – Telefon: 08805 / 92 27 156