Entlastungsleistungen §45

Pflegende Angehörige sollen durch zusätzliche Leistungen entlastet und der Verbleib der zu betreuenden Patienten in der häuslichen Umgebung gesichert werden. Dafür hat der Gesetzgeber das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz nach § 45 a ff ins Leben gerufen.  Der berechtigte Personenkreis erhält pro Monat einen zusätzlichen Betreuungsbetrag in Höhe von 125Euro.

Werden die Mittel im Kalenderjahr nicht vollständig ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Der zusätzliche Betreuungsbetrag ist zweckgebunden einsetzbar für:

  1. Tages- und Nachtpflege
  2. Kurzzeitpflege
  3. Angebote durch zugelassene Pflegedienste. Dies beinhaltet Einzel- oder Gruppenbetreuung jedoch keine Leistungen der Grundpflege, sowie hauswirtschaftliche Versorgung.

Wir bieten Ihnen diese Angebote durch einen Pool ehrenamtlicher, gut ausgebildeter Helfer, Bundesfreiwilligendiestleistender und Fachkräften. Unsere engagierten Mitarbeiter betreuen Ihre Lieben mit Einfühlungsvermögen und viel Geduld zu Hause bei Gesprächen, Spielen, Vorlesen, Gedächtnistraining, Spaziergängen oder sind einfach nur da.

Weitere Informationen erhalten Sie bei unseren Pflegedienstleitungen in Weilheim, Schongau, Habach