Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Personen, die

  • wegen einer körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigung oder gesundheitlich bedingten Belastungen oder Anforderungen eingeschränkt ist. bzw. sind und die sie ohne Hilfe durch andere nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
  • auf Dauer, voraussichtlich aber für mindestens 6 Monate

Folgende Bereiche sind für die Begutachtung relevant:

Selbstversorgung
z.B. Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme

Kognitive und Kommunikative Fähigkeiten
z.B. Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche und zeitliche Orientierung, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Erkennen von Risiken und Gefahren

MOBILITÄT
z.B. Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Treppensteigen, Fortbewegung innerhalb des Wohnbereiches

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
z.B. Verhaltensauffälligkeiten, Ängste, Antriebslosigkeit, nächtliche Unrufe

Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

z.B. in Bezug auf Medikation, Besuch von Ärzten/Therapeuten

Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
 z.B. Gestaltung des Tagesablaufs, Ruhen, Schlafen, Kontaktpflege zu anderen Personen