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Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der jeweilige Pflegegrad mit mithilfe eine pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung ermittelt.
Personen, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, können zwischen der sozialen oder der privaten Pflegeversicherung wählen.
Privatversicherte sind verpflichtet, das Risiko der Pflegebedürftigkeit für sich und ihre Angehörigen bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zu versichern.
Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Personen, die
Folgende Bereiche sind für die Begutachtung relevant:
Selbstversorgung
z.B. Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme
Kognitive und Kommunikative Fähigkeiten
z.B. Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche und zeitliche Orientierung, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Erkennen von Risiken und Gefahren
MOBILITÄT
z.B. Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Treppensteigen, Fortbewegung innerhalb des Wohnbereiches
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
z.B. Verhaltensauffälligkeiten, Ängste, Antriebslosigkeit, nächtliche Unrufe
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
z.B. in Bezug auf Medikation, Besuch von Ärzten/Therapeuten
Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
z.B. Gestaltung des Tagesablaufs, Ruhen, Schlafen, Kontaktpflege zu anderen Personen
Auf Antrag bei der zuständigen Pflegekasse stellt der Medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK) oder ein von der Pflegekasse beauftragter unabhängiger Gutachter eine der nachfolgend genannten Pflegestufen fest:
PFLEGEGRAD 1:
Geringe Beeinträchtigung
PFLEGEGRAD 2:
erhebliche Beeinträchtigung
PFLEGEGRAD 3:
schwere Beeinträchtigung
PFLEGEGRAD 4:
schwerste Beeinträchtigung
PFLEGEGRAD 5:
schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Grundsätzlich werden die nachfolgend beschriebenen Leistungen der Pflegeversicherung für die Pflegegrade 2 bis 5 gewährt.
Eine Sonderstellung nimmt der Pflegegrad 1 ein. Bei diesem Personenkreis sind die Beeinträchtigungen von geringem Ausmaß und liegen vorrangig im somatischen Bereich. Deshalb stehen Beratungs- und Schulungsangebote sowie kleine Teilhilfen im Vordergrund.
Pflegebedürftige, die in ihrem eigenen oder in einem fremden Haushalt gepflegt werden, erhalten körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen, sowie hauswirtschaftliche Versorgung als Pflegesachleistung. Sie werden z. B. durch Pflegekräfte der Ökumenischen Sozialstation erbracht.
Pflegegrad 2 | 689 € |
Pflegegrad 3 | 1298 € |
Pflegegrad 4 | 1612 € |
Pflegegrad 5 | 1995 € |
Anstelle der häuslichen Pflege durch die Sozialstation kann auch Pflegegeld beantragt werden. Dies setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson selbst sicherstellt. Pflegeperson in diesem Sinne ist, wer nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegt.
Pflegegrad 2 | 225€ |
Pflegegrad 3 | 430€ |
Pflegegrad 4 | 685€ |
Pflegegeldbezieher sind verpflichtet, einen Beratungsbesuch durch einen ambulanten Pflegedienst, z. B. der Ökumenischen Sozialstation, abzurufen. In den Pflegegraden 2 und 3 mindestens einmal halbjährlich, in den Pflegegraden 4 und 5 mindestens einmal vierteljährlich. Auf Wunsch können, im Pflegegrad 1, einmal im Halbjahr ein freiwilliger Beratungsbesuch beantragt werden. Der Beratungsbesuch dient der Sicherung der Qualität in der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen Hilfestellung und Beratung der Pflegeperson. Die Kosten eines Beratungsbesuchs werden von der zuständigen Pflegekasse getragen.
Der Pflegebedürftige kann die Leistungen nach seinen persönlichen Bedürfnissen kombinieren. Es können z.B. 40% Pflegegeld und 60% Sachleistungen gewählt werden. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis Geld- und Sachleistungen in Anspruch genommen werden, ist der Pflegebedürftige in der Regel 6 Monate lang gebunden. Sollte sich der Pflegegrad ändern, ist ein Wechsel auch innerhalb dieser Zeit möglich.